Erbrecht

Allgemeines

Das deutsche Recht kennt das Erbrecht nach Stämmen, d.h. es erben jeweils die Abkömmlinge und sind solche nicht vorhanden, dann geht man eine Stufe nach oben auf die Elternebene und schaut, wer von den Eltern und deren Abkömmlingen noch lebt und folglich als Erbe in Betracht kommt.

Man unterscheidet das gesetzliche Erbrecht, das immer dann zum Tragen kommt, wenn kein Testament oder sonstige Verfügung von Todeswegen vorhanden ist, z.B. ein Erbvertrag und das gewillkürte Erbrecht, wenn jemand in einem Testament oder Erbvertrag bestimmt hat, wer sein Erbe werden soll.

1. Das gesetzliche Erbrecht

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt dies in den §§ 1924 ff.: Zuerst erben die Verwandten der ersten Ordnung. Das sind die Kinder. An die Stelle verstorbener Kinder treten deren Kinder etc. Verwandte zweiter Ordnung sind die Eltern. An die Stelle verstorbener Elterntreten deren Kinder, d.h. die Geschwister oder die Halbgeschwister des Verstorbenen. Das Gesetz definiert nach diesem Schema noch die dritte, vierte Ordnung sowie weitere Ordnungen. Die Verwandten zweiter Ordnung kommen erst zum Zuge, wenn Verwandte erster Ordnung nicht vorhanden sind. Das gleiche gilt im Verhältnis der Verwandten zweiter Ordnung zu denen dritter Ordnung usw.

Neben den Verwandten hat auch der Ehegatte des Verstorbenen ein gesetzliches Erbrecht. Je nachdem, in welchem Güterstand die Eheleute verheiratet waren und welche Verwandten der Verstorbene hinterlassen hat, beträgt der gesetzliche Erbteil ein Viertel, ein Drittel oder die Hälfte. Sind weder Verwandte der ersten Ordnung noch Verwandte der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte allein. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht ist ausgeschlossen, wenn im Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben waren und der Verstorbene die Ehescheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.

2. Gewillkürtes Erbrecht

Möchte man bestimmte Personen zu seinen Erben einsetzen und es nicht auf die gesetzliche Erbfolge ankommen lassen, dann muss man ein Testament errichten. Wollen z.B. kinderlose Ehepaare vermeiden, dass im Todesfall Teile des Nachlasses auf die Eltern des Erblassers oder seine Geschwister übergehen, muss dies testamentarisch geregelt werden, entweder in einem Testament oder einem Erbvertrag.

Auch für Paare, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben und sichgegenseitig für den Fall des Todes eines Partners absichern wollen, ist dieErrichtung eines Testaments oder Erbvertrages unerlässlich. Denn unverheiratetePartner haben kein gesetzliches Erbrecht.

2. Gewillkürtes Erbrecht

Möchte man bestimmte Personen zu seinen Erben einsetzen und es nicht auf die gesetzliche Erbfolge ankommen lassen, dann muss man ein Testament errichten. Wollen z.B. kinderlose Ehepaare vermeiden, dass im Todesfall Teile des Nachlasses auf die Eltern des Erblassers oder seine Geschwister übergehen, muss dies testamentarisch geregelt werden, entweder in einem Testament oder einem Erbvertrag.

Auch für Paare, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben und sich gegenseitig für den Fall des Todes eines Partners absichern wollen, ist die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages unerlässlich. Denn unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Erbrecht.

3. Testament und Erbvertrag

Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Neben diesen Verfügungen von Todes wegen gibt es noch weitere erbrechtliche Gestaltungsinstrumente, beispielsweise das Vermächtnis, die Auflage und die Testamentsvollstreckung.

Der Verfügende muss sich nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann frei verfügen und z.B. mit ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen.

a) Testament

Das Testament kann als Einzeltestament oder bei Ehegatten auch als gemeinschaftliches Testament errichtet werden.  

Wenn das Testament nicht notariell, sondern eigenhändig errichtet werden soll, muss der gesamte Text des Testaments vom Testierenden eigenhändig aufgeschrieben, mit Orts- und Datumsangabe versehen und unterschrieben sein. Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist es ausreichend, wenn ein Ehegatte das gemeinschaftliche Testament eigenhändig schreibt, mit Orts- und Datumsangabever sieht und beide Ehegatten die Erklärung unterschreiben. Da eigenhändig errichtete Testamente oft Unklarheiten oder Fehler enthalten, ist eine notarielle Beratung und Beurkundung zu empfehlen.

b) Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, ander mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er kann nur notariell geschlossen werden. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen.

Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden, nachdem Tode eines Vertragspartners überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden festzuhalten. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist somit ein sehr flexibles und individuelles Instrument, um die Erbfolge nach den Wünschen der Erblasser zu regeln.

c) Vermächtnis

Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten, so ordnet der Erblasser bezüglich dieser Gegenstände ein Vermächtnis an. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit dem Tod des Erblassers in das Eigentum des Bedachten über. Die Erben müssen aber dem Bedachten den Gegenstand herausgeben.

d) Auflagen

Der Erblasser kann einen Erben oder Vermächtnisnehmer mit einer Auflage beschweren, die nach dem Tod des Erblassers zu erfüllen ist, z.B. wie die Grabpflege geleistet werden soll, dass eine bestimmte Organisation Spenden erhalten oder Grundbesitz bewahrt werden soll.

e) Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zunehmen, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder anderen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären.

4. Pflichtteilsrecht

Das Pflichtteilsrecht wird dann relevant, wenn der Erblasser seinen letzten Willen formgültig erklärt hat und Verwandte und/oder seinen Ehegatten vom Erbrecht ausgeschlossen hat. Das Pflichtteilsrecht wirkt hier ausgleichend zwischen der Testierfreiheit des Erblassers einerseits und den familiären Interessen andererseits.

Der Pflichtteil steht ausschließlich Abkömmlingen, Eltern und dem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern des Erblassers zu. Hat der Erblasser durch Verfügung von Todeswegen diese Personen als Erben ausgeschlossen, sind sie pflichtteilsberechtigt, wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolge zu Erben berufen worden wären.

Der Pflichtteilsanspruch ändert am Erbrecht des durch Testament oder Erbvertrag gewählten Erben nichts. Der Pflichtteilsberechtigte hat aber einen Anspruch gegen den Erben. Er richtet sich nicht auf bestimmte Gegenstände der Erbmasse, sondern ist allein ein Anspruch auf Geld in Höhe der Pflichtteilsquote am Nachlass. Diese beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Das Pflichtteilsrecht kann aber auch ergänzend als Pflichtteilsergänzungsanspruch oder Pflichtteilsrestanspruch bestehen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch betrifft Fälle, in denen der Nachlass durch Schenkungen zu Lebzeiten geschmälert wurde. Der Wert solcher Schenkungen wird dann dem realen Nachlass zugerechnet. Dieser fiktive Nachlass bildet schließlich die Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils.

Das Pflichtteilsrecht ist ein Interessensausgleich. Aus diesem Grund gibt es Möglichkeiten das Pflichtteilsrecht zu beschränken, z.B. einvernehmlich zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erblasser durch einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag.  Der Erblasser kann aber auch durch Strafklauseln in seiner letztwilligen Verfügung einen Anreiz schaffen, den Pflichtteilsanspruch nicht geltend zu machen, z.B., wenn Eltern sich wechselseitig als Alleinerben einsetzen und Kinder erst nach dem Tod des Letztlebenden erben sollen.  

Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann der Pflichtteil auch entzogen werden, z.B. wenn der Pflichtteilsberechtigte sich bestimmter, schwerer Vergehen gegen den Erblasser schuldig gemacht hat.  

5. Erbschaft-und Schenkungsteuer

Ein Erwerb von Todes wegen, z.B. aufgrund Erbschaft, Vermächtnis oder Pflichtteilsrecht, aber auch Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Für die Berechnung der anfallenden Steuer ist der Wert des Erwerbes abzüglich der sachlichen und persönlichen Freibeträge zu ermitteln (=steuerpflichtiger Erwerb). Zusammen mit der Steuerklasse des Erwerbers ergibt sich der konkrete Steuersatz.

Der Wert des Erwerbes ist nach dem Bewertungsgesetz zu ermitteln, das ist grundsätzlich der Verkehrswert.

Innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden zusammengerechnet.

a) Steuerklassen

Die Steuerklasse bestimmt sich nach dem Verhältnis des Erben zum Erblasser.

Zur Steuerklasse I zählen:

  • Ehegatte
  • Kinder und Stiefkinder
  • Abkömmlinge dieser Kinder und Stiefkinder sowie
  • Eltern und Voreltern (Großeltern, Urgroßeltern etc.) beim Erwerb von Todes wegen.

Zur Steuerklasse II zählen:

  • Eltern und Voreltern, soweit nicht in Steuerklasse I,
  • Geschwister, Neffen/Nichten, Schwiegerkinder, Stief- und Schwiegereltern und
  • geschiedene Ehepartner.

Zur Steuerklasse III zählen schließlich alle übrigen Personen einschließlich eingetragener Lebenspartner.