Familienrecht

Allgemeines

Wenn sich eine Partnerschaft so entwickelt, dass eine Trennung erwogen wird, dann sind verschiedene Bereiche zu klären. Hierzu gibt der Anwalt/die Anwältin die nötigen Auskünfte, was mit einer so genannten Erstberatungsgebühr abgerechnet werden kann. Diese ist nach oben in Höhe von maximal 226,10 € (190,00 € + MwSt) begrenzt.

Eine Trennung muss nicht unweigerlich zur Scheidung führen, da das deutsche Scheidungsrecht vorsieht, dass man zunächst ein Jahr getrennt leben muss, um sich und die Situation zu prüfen. Es sollen keine übereilten Entscheidungen getroffen werden, um in aller Ruhe die so genannten Folgesachen, wie Unterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich, aber insbesondere auch die Fragen des Aufenthalts von Kindern, das Umgangsrecht, etc. zu klären.

Ist man zum Ablauf des Trennungsjahres zu dem Ergebnis gekommen, z.B. auch mit Hilfe von Paartherapeuten oder Mediatoren, dass die Ehe nicht mehr zu retten ist, dann kann man den Scheidungsantrag von einem Anwalt/einer Anwältin einreichen lassen.

Wenn man sich über alle Punkte im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung einig ist, benötigt nur derjenige Ehegatte, der den Scheidungsantrag einreicht, dafür einen Anwalt. Der andere Ehegatte braucht in diesem Fall keinen eigenen Anwalt, sondern kann im Scheidungstermin selbst erklären, dass auch er geschieden werden möchte.

Wie bei der Eheschließung muss auch im Fall der Scheidung jeder Ehegatte vor dem Familiengericht die Erklärung, dass er geschieden werden möchte, persönlich abgeben.

Ist man sich über die Folgesachen, also z.B. den Unterhalt oder den Zugewinn nicht einig und müssen diese Fragen erst noch in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden, dann braucht jeder Ehegatte einen Anwalt, denn nur über den Anwalt können vor Gericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens eigene Anträge gestellt werden.

1. Scheidung

Nach Ablauf des Trennungsjahres kann ein Ehegatte einen Anwalt mit der Einreichung des Scheidungsantrags beauftragen. Ist man aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, die Kosten des Scheidungsverfahrens zu tragen, so kann man für dieses Verfahren Verfahrenskostenhilfe beantragen, die dann entweder ratenfrei oder aber mit monatlichen Raten, je nach Einkommensverhältnissen, vom Familienrichter bewilligt wird.

Für das Scheidungsverfahren braucht man zunächst nur eine Kopie der Heiratsurkunde und Kopien der Geburtsurkunden der Kinder, die zusammen mit dem Scheidungsantrag bei Gericht einzureichen sind. Auch der Verfahrenskostenhilfeantrag ist zusammen mit dem Scheidungsantrag zu stellen, denn nur, wenn die Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten auch zugestellt und das Verfahren beginnt.

Ist man selbst in der Lage, die Kosten des Verfahrens zu tragen, schickt die Gerichtskasse nach Eingang des Scheidungsantrags eine Rechnung über 2 Gerichtsgebühren, die sich nach der Höhe des Gegenstandswerts richten.

Ist man selbst zwar nicht in der Lage, die Kosten des Scheidungsverfahrens zahlen zu können, aber der andere Ehegatte aufgrund sehr guter Einkommens- oder Vermögensverhältnisse schon, dann kann auch dieser ausnahmsweise herangezogen werden, die gesamten Kosten des Scheidungsverfahrens zu tragen. Ansonsten ist es jedoch üblich, dass jeder Ehegatte seine Kosten für die Scheidung auch selbst trägt. Die Gerichtskosten tragen die Eheleute zu je ein Halb.

2. Ehegattenunterhalt

Das Thema Ehegattenunterhalt ist ein sehr komplexes Thema, das durch die ständige Rechtsprechung immer wieder Neuerungen erfährt, so dass die Frage, ob, wie viel und wie lange Unterhalt zu zahlen ist, vom Einzelfall abhängt und im Gespräch zu klären ist. Gründe, warum Unterhalt gezahlt werden muss, können z.B. sein:

•    Ein Ehegatte betreut minderjährige oder kranke Kinder und kann nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein. Dabei spielt das Alter des oder der Kinder für die Dauer und die Höhe des Unterhalts eine Rolle.

•    Ein Ehegatte ist krank und kann nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein.

•    Ein Ehegatte ist aus Altersgründen nicht oder nur eingeschränkt in der Lage, erwerbstätig sein zu können.

Damit ein Ehegatte dem anderen Unterhalt zahlen muss, muss er selbst über genügend Einkommen verfügen. Aktuell müssen einem Ehegatten wenigstens 1.280,00€ (Stand 2020) als so genannter Selbstbehalt verbleiben, bevor er an den anderen Ehegatten Unterhalt zahlen muss.

3. Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die immer wieder aktualisiert wird. Es gibt 3 Altersstufen und 10 Einkommensgruppen. Je nachdem, in welche Einkommensgruppe der Unterhaltspflichtige einzustufen ist, ergibt sich dann der zu zahlende Kindesunterhalt entsprechend dem Alter des Kindes. Dem Unterhaltspflichtigen steht gegenüber minderjährigen Kindern ein Selbstbehalt von 1.160,00€ (Stand 2020) zu. Das ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zum Leben verbleiben muss. Kindesunterhalt ist so lange zu zahlen, bis das Kind seine Ausbildung abgeschlossen hat, was ggf. auch ein Hochschulstudium beinhaltet.

4. Sorgerecht

Grundsätzlich steht den Eltern auch im Falle der Scheidung das Sorgerecht gemeinsam zu. Sie müssen aber anlässlich der Trennung entscheiden, bei welchem Elternteil das oder die Kinder künftig leben sollen. Es gibt auch das so genannte Wechselmodell. Dann leben die Kinder hälftig beim einen und beim anderen Elternteil. Üblich ist aber, dass alle Kinder bei einem Elternteil bleiben und Geschwister nicht getrennt werden.

Können sich die Eltern nicht einig werden, wo die Kinder künftig wohnen sollen, dann kann der Elternteil, der möchte, dass die Kinder mit ihm aus der ehelichen Wohnung ausziehen beim Familiengericht beantragen, dass ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wird. Das Familiengericht entscheidet dann nach Einschaltung des Jugendamts, ggf. eines Verfahrensbeistands und/oder Gutachters, wo das Kind/die Kinder künftig leben sollen.

5. Umgangsrecht

Wenn Kinder vorhanden sind, müssen die Eltern klären, wann sich die Kinder bei dem anderen Elternteil aufhalten dürfen, bei dem sie nicht leben. Üblicherweise steht jedem Elternteil im Wechsel ein ganzes Wochenende mit den Kindern zu, so dass man dann vom 14-tägigen Umgangsrecht spricht. Wann dieses beginnt und endet, sprechen die Eltern miteinander ab. Selbstverständlich sollten im Interesse der Kinder die Umgangszeiten so häufig wie möglich, aber auch so verträglich wie möglich gestaltet werden.  

6. Ehewohnung

Häufig zieht ein Ehepartner aus der ehelichen Wohnung aus, in welcher der andere verbleibt. Dann muss man sich darüber einigen, ob z.B. der verbleibende Ehegatte dauerhaft die Ehewohnung übernehmen möchte, so dass ggf. der Mietvertrag mit diesem allein weitergeführt werden soll oder, wenn es sich um ein gemeinsames Eigentum (Wohnungseigentum oder Hausgrundstück) handelt, muss geklärt werden, ob z.B. der verbleibende Ehegatte das Miteigentum des anderen Ehegatten erwerben möchte oder die Eigentumswohnung bzw. das Haus verkauft werden soll.

7. Zugewinn

Wenn Ehegatten keinen notariellen Ehevertrag geschlossen haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dann muss im Fall der Trennung und spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags geklärt werden, ob ein Zugewinn entstanden ist und wer wem ausgleichspflichtig ist und wie der Ausgleich gezahlt werden soll.

Hierzu gibt es zwei wichtige Stichtage: Zum einen der Tag der Eheschließung bezüglich des Anfangsvermögens und den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags für den Tag der Feststellung des Endvermögens. Alles dass, was ein Ehegatte währen der Ehe geschenkt bekommt oder erbt, zählt allein zu dessen Anfangsvermögen. Nur wenn das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt, ist ein Zugewinn entstanden, der dann hälftig auszugleichen ist. Auch wenn ein Ehegatte mit Schulden in die Ehe gestartet ist, die am Ende der Ehezeit ausgeglichen sind, dann hat auch dieser Ehegatte einen Zugewinn erzielt.

8. Haushaltsgegenstände

Anlässlich der Trennung müssen sich die Eheleute darüber einigen, wer welche Haushaltsgegenstände mitnimmt und welche beim andern Ehegatten verbleiben. Ausschlaggebend sind auch hier die Eigentumsverhältnisse. Hat z.B. ein Ehegatte die Wohnzimmereinrichtung in die Ehe eingebracht, dann darf er diese auch bei der Trennung wieder mitnehmen.

9. Versorgungsausgleich

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wird der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das bedeutet, dass alle Rentenanwartschaften, die ein Ehegatte während der Ehe erwirbt, mit dem anderen Ehegatten zu teilen sind. Dazu zählen nicht nur die gesetzliche Rente, sondern auch alle Betriebsrenten und private Rentenversicherungen. Auch hier gibt es wieder zwei Stichtage für die Berechnung des Ausgleichs, nämlich der Monat, in dem die Eheschließung war, setzt den Anfang des Ausgleichs und der Monat, der vor der Zustellung des Scheidungsantrags liegt, stellt das Ende des Ausgleichszeitraums dar. Das Familiengericht holt bei den jeweiligen Rentenversicherungen die Auskünfte über die Höhe der Rentenanwartschaften für diese maßgebliche Ehezeit ein. Diese Auskünfte werden den Ehegatten übermittelt und dann entweder jeweils hälftig ausgeglichen oder es können Vereinbarungen dazu vor Gericht geschlossen werden.

10. Scheidungsfolgenvereinbarung

Immer dann, wenn eine oder mehrere der oben genannten Folgesachen zu klären sind, mit Ausnahme der Angelegenheiten, die das Sorgerecht betreffen, kann es sinnvoll sein, dies in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln, da diese meistens deutlich kostengünstiger ist als solche Fragen gerichtlich klären zu lassen. Dies setzt aber voraus, dass sich die Ehegatten auf die zu regelnden Punkte einigen können. So kann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geklärt werden, wer wann wie lange und in welcher Höhe Unterhalt bekommen bzw. zahlen soll, wie und wann der Zugewinn gezahlt werden soll und ob der Versorgungsausgleich durchgeführt oder ganz oder teilweise darauf verzichtet werden soll.  

11. Kosten

Die Kosten eines Scheidungsverfahrens richten sich nach dem Streitwert. Der Streitwert setzt sich zusammen aus a) dem Nettoeinkommen beider Ehegatten x 3 und b) der Anzahl der zu übertragenden Anwartschaftsrechte im Versorgungsausgleich x 10 % aus dem Streitwert.

Beispiel: Der Ehemann hat ein Nettoeinkommen von 2.000,00 €, die Ehefrau hat 1.000,00 €. Der Ehemann hat nur Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rente, die Ehefrau hat diese ebenfalls und zusätzlich eine Betriebsrente. Dann ergibt sich folgender Streitwert:

aus a): 2.000,00 € + 1.000,00 € = 3.000,00 € x 3 = 9.000,00 €

aus b): 2 x gesetzliche Rente und 1 x Betriebsrente = 3 x 900,00 € = 2.700,00 €

Dies ergibt einen Streitwert von 11.700,00 € für das Scheidungsverfahren. Daraus ergeben sich aktuell 657,00 € Gerichtskosten und 1.588,65 € Anwaltskosten.

Der Streitwert und damit sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltskosten erhöhen sich, wenn es streitige Dinge, wie etwa den Unterhalt, den Zugewinn oder das Umgangsrecht mit den Kindern ebenfalls zu klären gibt. Auch im Falle eines Vergleichs erhöhen sich die Kosten.

Dieses Beispiel dient daher nur der Orientierung für den einfachen Fall der Scheidung, wenn es außer der Scheidung selbst und Durchführung des Versorgungsausgleichs nichts weiter vor Gericht zu klären gibt.